BGH - Beschluss vom 19.08.2015
XII ZB 208/15
Normen:
ZPO § 120a Abs. 1 S. 3; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRB 2015, 417
FamRZ 2015, 1874
FuR 2015, 715
NJW-RR 2015, 1338
ZInsO 2015, 1989
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 12.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 83 F 235/13
KG Berlin, vom 05.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 WF 127/14

Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung bei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachten falschen Angaben des Antragstellers; Analoge Anwendung der Regelung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) im Bewilligungsverfahren der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe

BGH, Beschluss vom 19.08.2015 - Aktenzeichen XII ZB 208/15

DRsp Nr. 2015/16529

Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung bei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachten falschen Angaben des Antragstellers; Analoge Anwendung der Regelung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) im Bewilligungsverfahren der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe

Die Regelung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wonach das Gericht die Bewilligung der Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe aufheben soll, wenn der Antragsteller absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, ist im Bewilligungsverfahren der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht analog anzuwenden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. Januar 2015 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schöneberg vom 12. September 2014 abgeändert.

Der Antragstellerin wird für das Scheidungsverfahren in erster Instanz ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt R. aus B. beigeordnet.

Gerichtskosten werden für die Rechtsmittelverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 120a Abs. 1 S. 3; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.