BGH - Beschluss vom 11.01.2017
XII ZB 305/16
Normen:
BGB § 1899 Abs. 4; RPflG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 79
FamRZ 2017, 549
FuR 2017, 266
MDR 2017, 463
NJW 2017, 8
NJW-RR 2017, 451
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 20.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 XVII 606/97
LG Mainz, vom 18.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 83/16

Aufhebung des Richtervorbehalts für die Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers

BGH, Beschluss vom 11.01.2017 - Aktenzeichen XII ZB 305/16

DRsp Nr. 2017/1999

Aufhebung des Richtervorbehalts für die Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers

RPflG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Durch eine auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG gestützte landesrechtliche Rechtsverordnung kann der Richtervorbehalt für die Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers gemäß § 1899 Abs. 4 BGB aufgehoben werden, soweit dadurch lediglich ein Ausschnitt aus dem Aufgabenbereich des Hauptbetreuers auf einen Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuer übertragen wird, ohne den Gesamtumfang des von der Betreuung erfassten Aufgabenkreises zu erweitern oder zu beschränken.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 18. Mai 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1899 Abs. 4; RPflG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.