FG Köln - Urteil vom 26.10.2010
1 K 2939/10
Normen:
EStG § 26 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2; EStG § 33b Abs. 5 Satz 3;
Fundstellen:
DStRE 2011, 801

Aufteilung des Behindertenpauschbetrags eines Kindes bei getrennter Veranlagung der Eltern gem. § 26a EStG

FG Köln, Urteil vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 1 K 2939/10

DRsp Nr. 2011/2635

Aufteilung des Behindertenpauschbetrags eines Kindes bei getrennter Veranlagung der Eltern gem. § 26a EStG

Eine abweichende Aufteilungsregelung für den Behindertenpauschbetrag als die hälftige Teilung bei getrennt veranlagten Ehegatten ist möglich.

Normenkette:

EStG § 26 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2; EStG § 33b Abs. 5 Satz 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Aufteilung und Berücksichtigung des Behindertenpauschbetrages gemäß § 33 b Abs. 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) im Rahmen der getrennten Veranlagung nach § 26 a EStG.

Die Klägerin und ihr Ehemann haben sich im Laufe des Streitjahres 2007 getrennt. Sie haben einen gemeinsamen am 00.00.1992 geborenen Sohn, der schwerbehindert ist und im Haushalt der Klägerin lebt. Im Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes B für den Sohn sind die Merkzeichen G, aG und H zuerkannt. Die vollständige Betreuung und Versorgung des Sohnes wird seit seiner Geburt durch die Klägerin durchgeführt. Die Eheleute haben für das Streitjahr getrennte Veranlagung gewählt. Der Einkommensteuererklärung der Klägerin für das Jahr 2007 war eine Bescheinigung des Ehemannes und Kindesvaters beigefügt, wonach er die ihm zustehenden Freibeträge wegen der Behinderung des gemeinsamen Sohnes für das Kalenderjahr 2007 auf seine Ehefrau übertrage.