FG Niedersachsen - Urteil vom 05.05.2010
9 K 231/07
Normen:
EStG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 82

Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung (Befruchtung mit Fremdsamen) als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.05.2010 - Aktenzeichen 9 K 231/07

DRsp Nr. 2010/12817

Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung (Befruchtung mit Fremdsamen) als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig

1. Die Kosten für die heterologe künstliche Befruchtung mit Fremdsamen sind bei Vorliegen der Zeugungsunfähigkeit des Ehemannes dem Grunde nach als agB i. S. des § 33 EStG anzuerkennen. 2. Als Krankheit kommt nicht nur die Unfruchtbarkeit der Ehefrau, sondern auch die Sterilität des Ehemannes in Betracht. Denn die Fortpflanzungsfähigkeit ist für Ehepartner, die sich in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts gemeinsam für ein eigenes Kind entscheiden, eine biologisch notwendige Körperfunktion. 3. Aus der Tatsache, dass die private und die soziale Krankenversicherung für derartige Fälle Leistungsausschlüsse oder -beschränkungen vorsehen, kann für die "Zwangsläufigkeit" nichts gefolgert werden.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine heterologe künstliche Befruchtung (Samenspende durch Dritten) als außergewöhnliche Belastungen.

Die Kläger sind Eheleute und werden im Streitjahr gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.