Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Aufwendungen des Klägers für die Betreuung seiner Tochter L (geb. am xxx 1997) im Jahr 2002 als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen sind.
Der Kläger war im Streitjahr als Richter am Verwaltungsgericht tätig. Er schloss im Juli 1996 die Ehe mit R, aus der Ehe ging die am xxx 1997 geborene Tochter L hervor. In den Jahren 2000 und 2001 wurde er von seiner Dienststelle, dem Verwaltungsgericht O, als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet. Die Eltern von L trennten sich im Juli 2001, seit dieser Zeit lebte das Kind im Haushalt der Mutter in K. Der Kläger verzog, nachdem seine Abordnung beendet war, Anfang 2002 allein zurück nach O und nahm seine Tätigkeit beim Verwaltungsgericht wieder auf.
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