OLG Thüringen - Beschluss vom 04.11.2010
2 UF 349/10
Normen:
VerAusglG § 18 Abs. 1; VerAusglG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Erfurt, vom 16.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 124/10

Ausgleich geringfügiger Anwartschaften im Versorgungsausgleich

OLG Thüringen, Beschluss vom 04.11.2010 - Aktenzeichen 2 UF 349/10

DRsp Nr. 2010/21165

Ausgleich geringfügiger Anwartschaften im Versorgungsausgleich

Trotz Geringfügigkeit der Anwartschaft kann ein Ausgleich geboten sein, wenn eine umfassende Ermessensabwägung des Einzelfalls dies geboten erscheinen lässt.

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erfurt vom 16. Februar 2010 - 3 F 271/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... bewilligt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 1.000,- €.

Normenkette:

VerAusglG § 18 Abs. 1; VerAusglG § 18 Abs. 2;

Gründe:

I. Das Familiengericht hat mit Entscheidung vom 08.07.2010 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich wie folgt durchgeführt:

II. 1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau (Antragsgegnerin) bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Versicherungsnummer ... zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,0154 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 28. 02. 2010, übertragen.