1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst.
I. Die Beteiligten zu 1) und 2) waren verheiratet. Sie haben am 30.12.1991 die Ehe miteinander geschlossen. Das Kind M. H. C. K. wurde am 31.05.1992 nach Eheschließung geboren. Die Scheidung der Ehe erfolgte nach der Geburt des Kindes durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gera vom 19.03.1998 (Az. 2 F 201/96), rechtskräftig seit dem 19.05.1998.
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