OLG Thüringen - Beschluss vom 02.11.2010
1 WF 353/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 1600d; BGB § 1601; BGB § 1602; BGB § 1607; BGB § 1592 Nr. 1; BGB § 1598a;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 649
NJW-RR 2011, 294
Vorinstanzen:
AG Gera, vom 14.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 708/09

Auskunftsanspruch des Scheinvaters zur Vorbereitung eines Rückgriffsanspruchs gegen den leiblichen Vater

OLG Thüringen, Beschluss vom 02.11.2010 - Aktenzeichen 1 WF 353/10

DRsp Nr. 2010/19991

Auskunftsanspruch des Scheinvaters zur Vorbereitung eines Rückgriffsanspruchs gegen den leiblichen Vater

Dem "Scheinvater" steht ein Anspruch auf Auskunft gegen die Kindesmutter nach § 242 BGB derzeit nicht zu, da er nach wie vor als rechtlicher Vater des Kindes gemäß § 1592 Nr. 1 BGB gilt.

1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 1600d; BGB § 1601; BGB § 1602; BGB § 1607; BGB § 1592 Nr. 1; BGB § 1598a;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) waren verheiratet. Sie haben am 30.12.1991 die Ehe miteinander geschlossen. Das Kind M. H. C. K. wurde am 31.05.1992 nach Eheschließung geboren. Die Scheidung der Ehe erfolgte nach der Geburt des Kindes durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gera vom 19.03.1998 (Az. 2 F 201/96), rechtskräftig seit dem 19.05.1998.