VerfG Brandenburg - Beschluss vom 18.10.2007
VfGBbg 21/07
Normen:
GG Art. 6 ; VwGO § 123 § 80 Abs. 7 ; LVBbg Art. 26 Abs. 1 S. 1 Art. 27 Abs. 2 Art. 27 Abs. 3 S. 1 ; VerfGGBbg § 14 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 08.05.2007
VG Potsdam, vom 07.05.2007
OVG Berlin-Brandenburg, vom 22.03.2007

Ausländerrecht; Prozeßkostenhilfe - Berücksichtigung der familiären Beziehungen im Rahmen der Entscheidung über die Abschiebung eines Ausländers

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2007 - Aktenzeichen VfGBbg 21/07

DRsp Nr. 2007/23407

Ausländerrecht; Prozeßkostenhilfe - Berücksichtigung der familiären Beziehungen im Rahmen der Entscheidung über die Abschiebung eines Ausländers

Art. 6 GG entfaltet ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen, sondern aufgrund im Einzelfall konkret festzustellender Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Dabei ist zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte.

Normenkette:

GG Art. 6 ; VwGO § 123 § 80 Abs. 7 ; LVBbg Art. 26 Abs. 1 S. 1 Art. 27 Abs. 2 Art. 27 Abs. 3 S. 1 ; VerfGGBbg § 14 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

A. Die Beschwerdeführer sind serbische Staatsangehörige. Sie wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für ihren Vater, H., den dieser begehrt, um seine Abschiebung nach Serbien-Montenegro zu verhindern. Die Verfassungsbeschwerde des Vaters in dieser Sache ist unter dem Aktenzeichen VfGBbg 16/07 beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg anhängig.

I. Der Beschwerdeführer zu 1), geboren am 10. Juli 1992, reiste mit seinen Eltern im November 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Beschwerdeführer zu 2) wurde am 18. Juli 1994 in Berlin geboren.