VerfG Brandenburg - Beschluss vom 18.10.2007
VfGBbg 16/07
Normen:
GG Art. 6 ; VwGO § 123 § 80 Abs. 7 ; LVBbg Art. 26 Abs. 1 S. 1 Art. 27 Abs. 2 Art. 27 Abs. 3 S. 1 ; VerfGGBbg § 14 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 08.05.2007
VG Potsdam, vom 07.05.2007
OVG Berlin-Brandenburg, vom 22.03.2007

Ausländerrecht; Prozeßkostenhilfe: Berücksichtigung der familiären Beziehungen im Rahmen der Entscheidung über die Abschiebung eines Ausländers

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2007 - Aktenzeichen VfGBbg 16/07

DRsp Nr. 2007/23408

Ausländerrecht; Prozeßkostenhilfe: Berücksichtigung der familiären Beziehungen im Rahmen der Entscheidung über die Abschiebung eines Ausländers

Art. 6 GG entfaltet ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen, sondern aufgrund im Einzelfall konkret festzustellender Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Dabei ist zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte.

Normenkette:

GG Art. 6 ; VwGO § 123 § 80 Abs. 7 ; LVBbg Art. 26 Abs. 1 S. 1 Art. 27 Abs. 2 Art. 27 Abs. 3 S. 1 ; VerfGGBbg § 14 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

A. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und Vater zweier, in der Bundesrepublik Deutschland lebender, 13 und 15 Jahre alter Söhne. Er wendet sich gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes, den er begehrt, um seine Abschiebung nach Serbien-Montenegro zu verhindern.

I. Zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin, W., geborene R., und dem gemeinsamen, am 10. Juli 1992 geboren Sohn S. R., reiste der Beschwerdeführer im November 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der zweite Sohn, S. R., wurde am 18. Juli 1994 in Berlin geboren.