SchlHOLG - Beschluss vom 18.02.2010
13 UF 167/09
Normen:
ZPO § 620f (a.F.); ZPO § 114;
Fundstellen:
FamRB 2010, 142
NJW-RR 2010, 1440
Vorinstanzen:
AG Meldorf, vom 04.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 83/09

Auslegung eines Prozesskostenhilfegesuchs hinsichtlich der Unbedingtheit der angekündigten Klageerhebung

SchlHOLG, Beschluss vom 18.02.2010 - Aktenzeichen 13 UF 167/09

DRsp Nr. 2010/6716

Auslegung eines Prozesskostenhilfegesuchs hinsichtlich der Unbedingtheit der angekündigten Klageerhebung

Auch die Formulierung "Nach Prozesskostenhilfebewilligung werden wir im Wege der Stufenklage beantragen..." hindert bei einem mit "Prozesskostenhilfegesuch und Stufenklage..." überschriebenen Schriftsatz nicht die Annahme, es solle mit Einreichung dieses Schriftsatzes unbedingt und nicht etwa erst nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe Klage erhoben werden.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meldorf vom 04.12.2009 wird dieser Beschluss aufgehoben.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (2 x 1000,00 + 4 x 750,00).

Normenkette:

ZPO § 620f (a.F.); ZPO § 114;

Gründe:

I. Auf die Anträge der Antragstellerin vom 22.04.2009 erließ das Amtsgericht gemäß § 644 ZPO im einstweiligen Anordnungsverfahren einen Beschluss gegen den Antragsgegner über die Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Antragstellerin.