LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.02.2010
10 Sa 384/09
Normen:
GG Art. 6; BetrVG § 75 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 2; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1320/08

Ausschluss der Sozialplanabfindung bei Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsvertragsangebotes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 384/09

DRsp Nr. 2010/6163

Ausschluss der Sozialplanabfindung bei Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsvertragsangebotes

Ein Sozialplan kann den Ausschluss einer Abfindung für den Fall der Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsvertragsangebotes vorsehen.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 8. April 2009, Az.: 2 Ca 1320/08, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 6; BetrVG § 75 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 2; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Sozialplanabfindung und eine sog. Sprinterprämie.

Die 1973 geborene, verheiratete Klägerin ist Mutter von zwei Kindern, die in den Jahren 1997 und 2000 geboren sind. Sie war seit dem 01.08.1989 bei der Beklagten als Kundenbetreuerin, zuletzt im Kundencenter X-Stadt zu einem Bruttomonatsgehalt von € 1.348,65 teilzeitbeschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Kündigung der Beklagten vom 27.06.2008 zum 31.12.2008 wegen Stilllegung des Betriebes. Laut Interessenausgleich sind insgesamt 254 Arbeitsplätze weggefallen. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage der Klägerin mit rechtskräftigem Teilurteil vom 22.10.2008 (Bl. 175 ff. d.A.) abgewiesen.