SchlHOLG - Beschluss vom 30.08.2010
15 UF 84/09
Normen:
BGB § 1587c;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 483
Vorinstanzen:
AG Neumünster, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 570/08

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

SchlHOLG, Beschluss vom 30.08.2010 - Aktenzeichen 15 UF 84/09

DRsp Nr. 2010/19707

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

Die grobe Unbilligkeit eines uneingeschränkten Versorgungsausgleichs muss sich aus einer Gesamtschau der beiderseitigen wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse ergeben. Dabei ist ein eheliches Fehlverhalten des Berechtigten einzubeziehen aber auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit er während der Ehezeit seine sonstigen familiären Pflichten erfüllt hat.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 08.04.2009 hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich geändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der ... Schleswig-Holstein (Pers.-Nr. ...) werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Nord Rentenanwartschaften von monatlich 1.118,81 €, bezogen auf den 31.07.2008, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den geschiedenen Eheleuten gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten werden nicht erstattet.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Normenkette: