OLG Naumburg - Beschluss vom 20.01.2010
4 UF 90/09
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, vom 06.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 155/08

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte bei Erwerbsunfähigkeit des Ausgleichspflichtigen

OLG Naumburg, Beschluss vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 4 UF 90/09

DRsp Nr. 2010/20397

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte bei Erwerbsunfähigkeit des Ausgleichspflichtigen

Kann der im Versorgungsausgleich Ausgleichspflichtige den Verlust seiner Anwartschaften nicht mehr ausgleichen, weil er erwerbsunfähig ist, so ist der Versorgungsausgleich jedenfalls dann gem. § 1587c Nr. 1 BGB a.F. ausgeschlossen, wenn die Ausgleichsverpflichtung im Wesentlichen darauf beruht, dass der Ausgleichsberechtigte es grob leichtfertig unterlassen hat, eigene Versorgungsanrechte zu erwerben.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wernigerode vom 06. August 2009, Az.: 11 F 155/08 (S), hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich in Ziffer 3 der Entscheidungsformel wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

3. Der Antragsgegnerin wird für die Rechtsverteidigung in der Beschwerdeinstanz ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Willingmann zu ihrer Vertretung bewilligt.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller nach einem Wert von 1.000,-- € zur Last.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 a.F.;

Gründe: