OLG Thüringen - Beschluss vom 29.07.2010
1 UF 179/10
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3; VersAusglG § 48 Abs. 2 Nr. 1; VersAusglG § 1; VersAusglG § 5; VersAusglG § 47; FamGKG § 20 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 50 Abs. 1; FamFG § 150 Abs. 1; FamFG § 150 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 38
Vorinstanzen:
AG Sondershausen, vom 26.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 301/99

Ausschluss einzelner Bagatellversorgungen vom Versorgungsausgleich

OLG Thüringen, Beschluss vom 29.07.2010 - Aktenzeichen 1 UF 179/10

DRsp Nr. 2010/15690

Ausschluss einzelner Bagatellversorgungen vom Versorgungsausgleich

1. Im Rahmen des § 18 VersAusglG ist zunächst der Ausschluss gleichartiger Versorgungen mit geringer Bilanzdifferenz nach § 18 Abs. 1 VersAusglG zu prüfen. 2. Danach ist zu prüfen, ob es einzelne Bagatellversorgungen gibt, deren Ausschluss nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vorzunehmen ist.

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (VSNR:) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,5233 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto (VSNR.:) bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland bezogen auf den 31.10.1999 übertragen.

2. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (VSNR.:) in Höhe von 0,0045 Entgeltpunkten unterbleibt.

3. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (VSNR.: ...) in Höhe von 18,1923 Entgeltpunkten (Ost) unterbleibt.

4. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (VSNR.:) in Höhe von 17,5867 Entgeltpunkten (Ost) unterbleibt.

5. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt jeder Beteiligte selbst.