FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.09.2007
6 K 83/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; EStG § 26a Abs. 2 ; EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 3 ; SGB XI § 14 ; SGB XI § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 792

Außergewöhnliche Belastungen bei Unterhaltsleistungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim; zumutbare Belastung bei getrennter Veranlagung; keine Einheitstheorie bei personenbezogenen Verpflichtungen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.2007 - Aktenzeichen 6 K 83/07

DRsp Nr. 2008/5900

Außergewöhnliche Belastungen bei Unterhaltsleistungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim; zumutbare Belastung bei getrennter Veranlagung; keine Einheitstheorie bei personenbezogenen Verpflichtungen

Bei verfassungskonformer Auslegung bleibt der Gesamtbetrag der Einkünfte der getrennt veranlagten Ehefrau bei der Berechnung der zumutbaren Belastung des getrennt veranlagten Ehemannes außer Betracht, soweit die außergewöhnliche Belastung durch eine persönlichen Unterhaltspflicht des Ehemannes begründet wird.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; EStG § 26a Abs. 2 ; EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 3 ; SGB XI § 14 ; SGB XI § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist Höhe der zumutbaren Belastung bei Durchführung einer getrennten Veranlagung.

Der Kläger ist verheiratet und lebt im Güterstand der Gütertrennung. In den Streitjahren 2001 und 2002 erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.