OLG Celle - Beschluss vom 15.11.2010
10 UF 182/10
Normen:
VersAusglG § 45 Abs. 3; FamFG § 21;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 720
Vorinstanzen:
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 612 F 6475/09

Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich bis zur Neufassung der Satzungsbestimmungen in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

OLG Celle, Beschluss vom 15.11.2010 - Aktenzeichen 10 UF 182/10

DRsp Nr. 2010/20899

Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich bis zur Neufassung der Satzungsbestimmungen in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen Startgutschriften für Versicherte rentenferner Jahrgänge aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu berücksichtigen sind, sind auch nach neuem Recht hinsichtlich des Wertausgleichs dieser Anrechte bis zu einer Neufassung der Satzungsbestimmungen auszusetzen.

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 21 FamFG bis zur Neuregelung der Übergangsbestimmungen für die Berechnung der Startgutschriften von Versicherten der rentenfernen Jahrgänge in der Satzung der Beteiligten zu 1 ausgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 45 Abs. 3; FamFG § 21;

Gründe: