LAG Köln - Beschluss vom 08.01.2015
11 Ta 405/14
Normen:
§§ 148 ZPO, 615, 293 ff. BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 6033/14

Aussetzung eines Rechtsstreits auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens

LAG Köln, Beschluss vom 08.01.2015 - Aktenzeichen 11 Ta 405/14

DRsp Nr. 2015/9594

Aussetzung eines Rechtsstreits auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens

Grundsätzlich keine Aussetzung eines Rechtsstreits wegen Ansprüche aus Annahmeverzug bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens.

Der arbeitsrechtliche Beschleunigungsgrundsatz verbietet regelmäßig eine Aussetzung des Rechtsstreits, soweit es um die Zahlung der Vergütung des Arbeitnehmers geht. Eine solche kommt vielmehr nur in Betracht, wenn besondere Gründe des Einzelfalls das schützenswerte Interesse des Arbeitnehmer an einer auf vorläufigen Existenzsicherung ausnahmsweise überwiegen (hier: verneint für die Aussetzung eines Rechtsstreits wegen Annahmeverzugsvergütung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.11.2014 aufgehoben.

Normenkette:

§§ 148 ZPO, 615, 293 ff. BGB;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet.

I. Die Beschwerde ist zulässig, denn sie ist gemäß § 252 ZPO statthaft und wurde gemäß § 569 Abs. 1, 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegt.