EuGH - Urteil vom 18.07.2007
Rs C-325/05
Normen:
Zusatzprotokoll Art. 59 ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats Art. 6 ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats Art. 7 ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats Art. 14 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 2045
NVwZ 2007, 1393
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZAR 2007, 365

Auswärtige Beziehungen: Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziierungsrats - Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich - Daraus abgeleitetes Aufenthaltsrecht - Türkischer Staatsangehöriger, der älter als 21 Jahre alt ist und von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält - Strafrechtliche Verurteilungen - Voraussetzungen für den Verlust erworbener Rechte - Vereinbarkeit mit dem Grundsatz, dass der Republik Türkei keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander einräumen

EuGH, Urteil vom 18.07.2007 - Aktenzeichen Rs C-325/05

DRsp Nr. 2008/3314

Auswärtige Beziehungen: Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziierungsrats - Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich - Daraus abgeleitetes Aufenthaltsrecht - Türkischer Staatsangehöriger, der älter als 21 Jahre alt ist und von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält - Strafrechtliche Verurteilungen - Voraussetzungen für den Verlust erworbener Rechte - Vereinbarkeit mit dem Grundsatz, dass der Republik Türkei keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander einräumen

»Ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kind im Wege der Familienzusammenführung in einen Mitgliedstaat einreisen durfte und das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat erlassen wurde, erworben hat, verliert das von diesem Recht auf freien Zugang abgeleitete Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat nur in zwei Fallgruppen, nämlich