OLG Hamburg - Beschluss vom 13.09.2022
12 UF 118/22
Normen:
FamFG § 58;
Fundstellen:
FamRB 2023, 104
FamRZ 2023, 219
NJW-RR 2023, 508
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, vom 28.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 356 F 124/22

Ausweitung von in einer Umgangsregelung festgelegten Telefonzeiten mit einem KindBeschwerde gegen die Nichteinleitung eines Umgangsabänderungsverfahrens

OLG Hamburg, Beschluss vom 13.09.2022 - Aktenzeichen 12 UF 118/22

DRsp Nr. 2022/16251

Ausweitung von in einer Umgangsregelung festgelegten Telefonzeiten mit einem Kind Beschwerde gegen die Nichteinleitung eines Umgangsabänderungsverfahrens

Orientierungssätze: 1. Wird vom Familiengericht ein Umgangsabänderungsverfahren nicht eingeleitet, so ist die Beschwerde gemäß § 58 FamFG der statthafte Rechtsbehelf, wenn durch die Nichteinleitung in subjektive Rechte des Anregenden eingegriffen wird. 2. Die Einleitung eines Umgangsabänderungsverfahrens kann abgelehnt werden, wenn bereits die Möglichkeit einer Abänderung fernliegend ist und die Durchführung des Verfahrens dem Kindeswohl abträglich wäre.

I. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Wandsbek vom 28. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Vater. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 58;

Gründe:

I. Der Vater möchte die in einer Umgangsregelung festgelegten Telefonzeiten mit seiner Tochter ausweiten.