»... Art. 220 Abs. 1 EGBGB i. d. F. des IPR-Gesetzes v. 25. 7. 1986 beschränkt die Anwendung bisherigen Kollisionsrechts auf vor dem 1. 9. 1986 abgeschlossene Vorgänge. Der Versorgungsausgleich unter den Parteien dürfte, weil er von dem vorangegangenen Scheidungsverfahren Ä aus welchen Gründen auch immer Ä nicht erfaßt ist, nicht im Sinne dieser Vorschrift abgeschlossen sein. Als »noch offene« Wirkung eines familienrechtlichen Rechtsverhältnisses (Art. 220 Abs. 2 EGBGB) unterliegt er dann aber vom 1. 9. 1986 an der Kollisionsvorschrift des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB, dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
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