»... Gemäß § 2200 Abs. 1 BGB kann das Nachlaßgericht einen Testamentsvollstrecker ernennen, wenn der Erblasser in einem Testament darum ersucht hat. Ob ein solches Ersuchen vorliegt, ist von Amts wegen zu prüfen. Nach allg. Meinung muß der Erblasser ein Ersuchen gemäß § 2200 Abs. 1 BGB nicht ausdrücklich stellen. Es genügt, daß sich durch Auslegung, ggf. durch ergänzende Auslegung der letztwilligen Verfügung (§§ 133, 2084 BGB) ein darauf gerichteter Wille des Erblassers feststellen läßt (OLG Hamm, OLGZ 1976, 20; KG, OLGL 42, 139 [folgen Lit.- Hinw.]).
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