(d) »Eine Pflegschaft endet nach §§ 1919, 1920 BGB grundsätzlich mit ihrer Aufhebung durch das VormGer. Die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit endet jedoch mit deren Erledigung kraft Gesetzes, ohne daß es der Aufhebung durch das VormGer. bedarf (§ 1918 Abs. 3 BGB; BayObLGZ 1966, 82, 84; Staudinger/Engler BGB 10./11. Aufl. RdNr. 9, BGB -RGRK 10./11. Aufl. Anm. 3, Soergel/Damrau BGB 11. Aufl. RdNrn. 1, 4, MünchKomm-BGB/Goerke 2. Aufl. RdNrn. 20 und 23, je zu § 1918). Wird eine Pflegschaft zur Führung eines bestimmten Rechtsstreits angeordnet, so handelt es sich dabei um die Besorgung einer einzelnen Angelegenheit i. S. von § 1918 Abs. 3 BGB. Wann eine solche Angelegenheit als erledigt erachtet werden kann, ist Tatfrage; die Pflegschaft zur Führung eines Zivilprozesses endet aber regelmäßig mit dessen Abschluß durch rechtskräftiges Urteil (vgl. KG RJA 15, 255 ..).
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