BayObLG - Beschluß vom 02.02.1987
BReg 1 Z 61/86
Normen:
BGB § 2270 Abs.1;
Fundstellen:
BayObLGZ 1987, 23
DRsp I(174)231c-d
FamRZ 1987, 638
Rpfleger 1987, 249
Vorinstanzen:
AG Hersbruck, vom 02.10.1985 - Vorinstanzaktenzeichen VI 14/85
LG Nürnberg-Fürth, vom 10.10.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 8235/85

BayObLG - Beschluß vom 02.02.1987 (BReg 1 Z 61/86) - DRsp Nr. 1992/6961

BayObLG, Beschluß vom 02.02.1987 - Aktenzeichen BReg 1 Z 61/86

DRsp Nr. 1992/6961

c-d. Wechselbezüglichkeit einer Schlußerbeneinsetzung für den Fall, daß Eheleute sich zunächst in einem Erbvertrag gegenseitig zu Erben und später in einem Ä ergänzenden Ä gemeinschaftlichen Testament einen Dritten zum Erben des Überlebenden bestimmt haben; (d) anders möglicherweise aufgrund Auslegung einer erbvertraglichen Bestimmung, wonach der überlebende Ehegatte über seinen Nachlaß frei verfügen kann.

Normenkette:

BGB § 2270 Abs.1;

Gründe:

I.

1. Am 31.12.1984 verstarb im Alter von Jahren der ehemalige Schlosser (Erblasser). Seine Ehefrau war am 6.7.1971 verstorben. Das einzige aus der Ehe hervorgegangene Kind, der Sohn, ist seit dem 2. Weltkrieg vermißt.

Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus einem Miteigentumsanteil zur Hälfte an dem Anwesen in.

Der Erblasser hatte am 14.8.1959 mit seiner Ehefrau einen notariellen Erbvertrag geschlossen. Darin ist unter § 2 folgendes bestimmt:

Erbvertragsmäßig unter gegenseitiger Annahme ihrer nachfolgend abgegebenen letztwilligen Verfügungen bestimmen die Ehegatten was folgt:

1. Sie setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein.

2. Das Überlebende von ihnen ist berechtigt über seinen Nachlaß frei zu verfügen.

Ferner liegt folgendes Schriftstück vor, das die Ehefrau des Erblassers eigenhändig geschrieben und beide Ehegatten unterschrieben haben:

DM 10.000.-- zehn Tausend