I.
1. Am 31.12.1984 verstarb im Alter von Jahren der ehemalige Schlosser (Erblasser). Seine Ehefrau war am 6.7.1971 verstorben. Das einzige aus der Ehe hervorgegangene Kind, der Sohn, ist seit dem 2. Weltkrieg vermißt.
Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus einem Miteigentumsanteil zur Hälfte an dem Anwesen in.
Der Erblasser hatte am 14.8.1959 mit seiner Ehefrau einen notariellen Erbvertrag geschlossen. Darin ist unter § 2 folgendes bestimmt:
Erbvertragsmäßig unter gegenseitiger Annahme ihrer nachfolgend abgegebenen letztwilligen Verfügungen bestimmen die Ehegatten was folgt:
1. Sie setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein.
2. Das Überlebende von ihnen ist berechtigt über seinen Nachlaß frei zu verfügen.
Ferner liegt folgendes Schriftstück vor, das die Ehefrau des Erblassers eigenhändig geschrieben und beide Ehegatten unterschrieben haben:
DM 10.000.-- zehn Tausend
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