Die Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Pinneberg vom 7. Februar 2022 - 42 XVII 19503 - wird bis zur Durchführung einer Anhörung des Beschwerdeführers, längstens für sechs Monate, ausgesetzt.
2.Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, mit dem ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens im Rahmen eines den Beschwerdeführer betreffenden Betreuungsverfahrens beauftragt wurde.
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