BGH - Beschluss vom 22.03.2017
XII ZB 391/16
Normen:
FamFG § 158 Abs. 3 S. 4; RPflG § 11 Abs. 2; BGB § 1686; GG Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRB 2017, 212
FamRZ 2017, 979
FuR 2017, 386
FuR 2017, 4
MDR 2017, 840
NJW-RR 2017, 579
Vorinstanzen:
AG Ulm, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 1668/15
OLG Stuttgart, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 WF 44/16

Befristete Erinnerung gegen die Bestellung eines Verfahrensbeistands durch den Rechtspfleger in einer Kindschaftssache

BGH, Beschluss vom 22.03.2017 - Aktenzeichen XII ZB 391/16

DRsp Nr. 2017/5092

Befristete Erinnerung gegen die Bestellung eines Verfahrensbeistands durch den Rechtspfleger in einer Kindschaftssache

RPflG § 11 Abs. 2 Wird in einer Kindschaftssache durch den Rechtspfleger ein Verfahrensbeistand bestellt, findet gegen diese Entscheidung die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt.

Tenor

Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 11. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. März 2016 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ulm vom 24. Februar 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung über die Erinnerung gegen den Beschluss vom 21. Januar 2016 und über die Kosten des Verfahrens an das Amtsgericht - Familiengericht - Ulm zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 3 S. 4; RPflG § 11 Abs. 2; BGB § 1686; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Bestellung eines Verfahrensbeistands in einer Kindschaftssache durch den Rechtspfleger.