OLG Naumburg - Beschluss vom 12.01.2010
3 UF 215/09
Normen:
GewSchG § 1 Abs. 1; GewSchG § 1 Abs. 2 Nr. 2b;
Vorinstanzen:
AG Zerbst, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 410/09

Befristung einer einstweiligen Anordnung nach dem GewSchG

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.01.2010 - Aktenzeichen 3 UF 215/09

DRsp Nr. 2010/20392

Befristung einer einstweiligen Anordnung nach dem GewSchG

Lässt der Antragsgegner jegliche Einsicht vermissen, so ist eine einstweilige Anordnung nach dem GewSchG, die ihm wegen Nachstellungen untersagt, sich den Antragstellern auf weniger als 200 m zu nähern, zeitlich nicht zu befristen.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zerbst vom 24.11.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und das erstinstanzliche Verfahren, insoweit in Abänderung der Wertfestsetzung im angefochtenen Beschluss (dort Ziffer 6.), auf jeweils 1.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GewSchG § 1 Abs. 1; GewSchG § 1 Abs. 2 Nr. 2b;

Gründe: