SchlHOLG - Urteil vom 24.11.2010
10 UF 89/10
Normen:
BGB § 1571; BGB § 1578b;
Vorinstanzen:
AG Schwarzenbek, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 327/09

Befristung und Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs

SchlHOLG, Urteil vom 24.11.2010 - Aktenzeichen 10 UF 89/10

DRsp Nr. 2011/3441

Befristung und Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs

1. Die Berücksichtigung der nachehelichen Solidarität und des Vertrauensschutzes des unterhaltsberechtigten Ehegatten kann dazu führen, dass trotz des Fehlens ehebedingter Nachteile die Befristung seines Altersunterhaltsanspruchs gemäß § 1578b Abs. 2 BGB nicht der Billigkeit entspricht. Es ist dann allerdings die Herabsetzung des Unterhaltsanspruches nach § 1578b Abs. 1 BGB zu prüfen. 2. Die Berücksichtigung der nachehelichen Solidarität kann dazu führen, dass die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b Abs. 1 BGB nicht bis zur Untergrenze des angemessenen Lebensbedarfes erfolgt. Es kann insoweit der Billigkeit entsprechen, dass dem unterhaltsberechtigten Ehegatten insgesamt ein Betrag in Höhe von monatlich 1.000,00 verbleibt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwarzenbek vom 24.03.2010 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der am 27.06.1996 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Schwarzenbek -abgeschlossene Vergleich - 8 F 3/91 - wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger verpflichtet ist, ab Juni 2009 an die Beklagte folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen:

Juni 2009: Elementarunterhalt: 172,00 €
Altersvorsorgeunterhalt: 44,00 €
Juli 2009 - Februar 2010: