Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwarzenbek vom 24.03.2010 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der am 27.06.1996 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Schwarzenbek -abgeschlossene Vergleich - 8 F 3/91 - wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger verpflichtet ist, ab Juni 2009 an die Beklagte folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen:
Juni 2009: | Elementarunterhalt: | 172,00 € |
Altersvorsorgeunterhalt: | 44,00 € | |
Juli 2009 - Februar 2010: |
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