BGH - Beschluss vom 08.01.2020
XII ZB 478/17
Normen:
NamÄndG § 2 Abs. 1; NamÄndG § 2 Abs. 2; NamÄndG § 3; FamFG § 160 Abs. 1 S. 1; BGB § 1751 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB 2020, 183
FamRZ 2020, 585
FuR 2020, 313
MDR 2020, 414
NJW 2020, 1220
Vorinstanzen:
AG Fürth (Odenwald), vom 29.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 308/16
OLG Frankfurt/Main, vom 08.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 147/17

Befugnis eines nichtsorgeberechtigten Elternteils bei vorliegender Namensübereinstimmung mit seinem Kind zur Beschwerde gegen die erteilte familiengerichtliche Genehmigung einer vom Vormund beabsichtigten Antragstellung im öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahren; Gewichtung und Abwägung von verschiedenen für und gegen eine Namensänderung sprechenden Umstände; Einbenennung in den Namen der Pflegefamilie

BGH, Beschluss vom 08.01.2020 - Aktenzeichen XII ZB 478/17

DRsp Nr. 2020/3299

Befugnis eines nichtsorgeberechtigten Elternteils bei vorliegender Namensübereinstimmung mit seinem Kind zur Beschwerde gegen die erteilte familiengerichtliche Genehmigung einer vom Vormund beabsichtigten Antragstellung im öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahren; Gewichtung und Abwägung von verschiedenen für und gegen eine Namensänderung sprechenden Umstände; Einbenennung in den Namen der Pflegefamilie

a) Ein nichtsorgeberechtigter Elternteil ist bei vorliegender Namensübereinstimmung mit seinem Kind zur Beschwerde gegen die nach § 2 Abs. 1 NamÄndG erteilte familiengerichtliche Genehmigung einer vom Vormund beabsichtigten Antragstellung im öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahren (hier: Einbenennung in den Namen der Pflegefamilie) befugt.