OLG Celle - Beschluss vom 20.04.2010
15 WF 66/10
Normen:
BGB § 1599; BGB § 1600b; ZPO § 628 a.F.;
Fundstellen:
FamRB 2010, 334
FamRZ 2010, 1824
Vorinstanzen:
AG Wennigsen, vom 22.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 293/09

Beginn der Anfechtungsfrist der Vaterschaft

OLG Celle, Beschluss vom 20.04.2010 - Aktenzeichen 15 WF 66/10

DRsp Nr. 2010/19034

Beginn der Anfechtungsfrist der Vaterschaft

Dass in den Entscheidungsgründen eines Scheidungsurteils ausgeführt ist, das während der Ehe geborene Kind stamme nicht vom Ehemann ab, führt dann nicht zu einer Hemmung der zweijährigen Anfechtungsfrist (§ 1600b V BGB i. V: mit § 206 BGB), wenn die Prozessbevollmächtigung des Ehemanns im Scheidungsverfahren ihn über die Notwendigkeit der Anfechtung der gesetzlichen Vaterschaft hätte informieren müssen oder den Ehemann eine Obliegenheit zur Nachfrage traf.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1599; BGB § 1600b; ZPO § 628 a.F.;

Gründe:

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Amtsgericht hat dem Antragsteller im angefochtenen Beschluss zu Recht Prozesskostenhilfe für seinen beabsichtigten Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft versagt, weil seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Der Antragsteller hatte seit Februar 2002 Kenntnis von der Geburt des Kindes, so dass die zweijährige Frist zur Anfechtung der Vaterschaft gemäß § 1600 b Abs. 1 BGB bei Anhängigkeit des vorliegenden Verfahrens im November 2009 abgelaufen war.