OLG Thüringen - Beschluss vom 22.01.2010
2 UF 429/09
Normen:
BGB § 1600b Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1822
Vorinstanzen:
AG Gotha, vom 22.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 632/08

Beginn der Frist für die Anfechtung der Vaterschaft durch einen Mann schwarzer Hautfarbe bei Geburt eines nichtfarbigen Kindes

OLG Thüringen, Beschluss vom 22.01.2010 - Aktenzeichen 2 UF 429/09

DRsp Nr. 2010/6199

Beginn der Frist für die Anfechtung der Vaterschaft durch einen Mann schwarzer Hautfarbe bei Geburt eines nichtfarbigen Kindes

Zu den äußeren Anzeichen, die Anlass zu Zweifeln an der Vaterschaft begründen und deren Kenntnis daher die Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 Satz 1 BGB in Lauf setzt. Keine "Nachfärben" eines schon vierjährigen nicht farbigen Kindes.

Der Antrag des Klägers vom 23.11.2009auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gotha vom 22. Oktober 2009 - 19 F 632/08 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1600b Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Beklagte ist aus einer nichtehelichen Verbindung des Klägers mit der weiteren Beteiligten hervorgegangen. Die Trennung der Kindeseltern erfolgte 2001, als der Kläger nach Mannheim zog. Der Kläger erkannte die Vaterschaft durch Urkunde des Landratsamtes - Jugendamt - ... vom 07.11.2000, Urk.-Reg.-Nr. .../2000, an, in der die Kindeseltern gleichzeitig vereinbarten, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben.