SchlHOLG - Beschluss vom 04.10.2010
10 UF 78/10
Normen:
BGB § 1572; BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578b;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 302
NJW-RR 2011, 363
Vorinstanzen:
AG Ratzeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 217/08

Begrenzung bzw. Befristung des nachehelichen Unterhalts; Ausgleich von Versorgungsnachteilen des Unterhaltsberechtigten; Rechtsfolgen einer Erkrankung

SchlHOLG, Beschluss vom 04.10.2010 - Aktenzeichen 10 UF 78/10

DRsp Nr. 2010/19709

Begrenzung bzw. Befristung des nachehelichen Unterhalts; Ausgleich von Versorgungsnachteilen des Unterhaltsberechtigten; Rechtsfolgen einer Erkrankung

1. Bei der Prüfung der Befristung bzw. Begrenzung nach § 1578b BGB sind die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen, die dann zu einem Gesamtunterhalt führen, zunächst gesondert zu betrachten. Danach ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen. 2. Im Rahmen der Prüfung des § 1578b BGB zu berücksichtigende Versorgungsnachteile des Unterhaltsberechtigten können durch die Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt und die Übertragung von Wohnungseigentum kompensiert werden. 3. Zunächst vorhandene ehebedingte Nachteile können durch eine nachfolgende Erkrankung des Unterhaltsberechtigten ihre Auswirkungen verlieren. Der weggefallene ehebedingte Nachteil ist dann als ein Faktor im Rahmen der Billigkeitsabwägung zur Bestimmung des Maßes der nachehelichen Solidarität zu berücksichtigen.

Der Antragsgegnerin wird die beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren versagt.

Normenkette:

BGB § 1572; BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578b;

Gründe:

Soweit die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung nachehelichen Unterhalt über den 31. Dezember 2016 hinaus begehrt, hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg.