OLG Zweibrücken - Beschluss vom 22.10.2020
2 WF 198/20
Normen:
ZPO § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 114 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2021, 93
FamRZ 2021, 291
FuR 2021, 158
MDR 2021, 101
Vorinstanzen:
AG Pirmasens, vom 28.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 252/20

Begriff der Mutwilligkeit im VerfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrenVersagung von Verfahrenskostenhilfe für durch kostenerhöhende Vorgehensweise entstehende Mehrkosten

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.10.2020 - Aktenzeichen 2 WF 198/20

DRsp Nr. 2020/16071

Begriff der Mutwilligkeit im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren Versagung von Verfahrenskostenhilfe für durch kostenerhöhende Vorgehensweise entstehende Mehrkosten

1. Ein Unterhaltsgläubiger, der zur Vorbereitung seiner Unterhaltsansprüche zunächst ein isoliertes Auskunftsverfahren anstrengt und nach dessen Abschluss mehr als zwei Jahre zuwartet bis er die (dann rückständigen) Zahlungsansprüche in einem gesonderten Verfahren geltend macht, muss sich im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren Mutwilligkeit im Sinne des §§ 113 Abs.1 Satz 2 FamFG, 114 Abs.2 ZPO vorwerfen lassen.2. Die Mutwilligkeit führt in diesem Fall nicht zur Versagung der Verfahrenskostenhilfe, wohl aber dazu, dass die durch die kostenerhöhende Vorgehensweise entstehenden Mehrkosten von der Verfahrenskostenhilfebewilligung ausgenommen werden.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirmasens vom 28. September 2020 teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:

Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug

Verfahrenskostenhilfe bewilligt, begrenzt auf einen Verfahrenswert von 6.782,00 € und unter Anrechnung der im Verfahren 1 F 27/18 (Amtsgericht Pirmasens) abgerechneten Gebühren.

2. 3. 4.