OLG Köln - Beschluss vom 17.03.2010
27 UF 28/10
Normen:
BGB § 1361b Abs. 1 S. 1; BGB § 1361b Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 372
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 15.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 323 F 143/09

Begriff der unbilligen Härte i.S. von § 1361b Abs. 1 S. 1 BGB

OLG Köln, Beschluss vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 27 UF 28/10

DRsp Nr. 2010/8991

Begriff der unbilligen Härte i.S. von § 1361b Abs. 1 S. 1 BGB

Bloße Unannehmlichkeiten und Belästigungen, wie sie bei einer zerrütteten Ehe regelmäßig auftreten, fallen nicht unter den Begriff der unbilligen Härte i.S. von § 1361b Abs. 1 S. 1 BGB. Die Einschränkungen, die mit einer deutlichen Verringerung der Wohnfläche von 180 qm für fünf Personen auf 106 qm für einen Erwachsenen mit drei Kindern verbunden sind, stellen sich aus objektiver Sicht nur als die Reduzierung einer recht komfortablen - um nicht zu sagen luxuriösen - Wohnsituation zu einer noch auf alle Fälle annehmbaren und eher noch überdurchschnittlichen, keinesfalls aber unzumutbaren dar.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 09.02.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 15.01.2010 - 323 F 143/09 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1361b Abs. 1 S. 1; BGB § 1361b Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die gem. §§ 58 ff., 63 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat verweist zunächst auf die umfangreiche und wohlausgewogene Begründung des Familiengerichts in der angefochtenen Entscheidung (Bl. 121 bis 126).