OLG Naumburg - Beschluss vom 14.01.2010
3 WF 262/09
Normen:
FamFG § 238 Abs. 1 S. 2; FamFG § 238 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 754
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 02.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen F 640/09

Begriff der Wesentlichkeit i.S. von § 238 Abs. 1 S. 2, 4 FamFG

OLG Naumburg, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen 3 WF 262/09

DRsp Nr. 2010/7531

Begriff der Wesentlichkeit i.S. von § 238 Abs. 1 S. 2, 4 FamFG

Die Wesentlichkeitsschwelle des § 238 Abs. 1 Satz 2, 4 FamFG für einen Abänderungsantrag des Kindes auf erhöhten Unterhalt ist auch dann überschritten, wenn sich die Bedarfssätze geändert haben und im Wege der Abänderung nicht mehr als das unterhaltsrechtliche Existenzminimum verlangt wird (hier Abänderung von Regelbetrag auf Mindestunterhalt).

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Wittenberg vom 02.11.2009 (Az.: 4a F 640/09) abgeändert und der Antragstellerin für die erste Instanz Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch. aus W. bewilligt.

Normenkette:

FamFG § 238 Abs. 1 S. 2; FamFG § 238 Abs. 1 S. 4;

Gründe: