OLG Nürnberg - Beschluss vom 12.07.2010
11 WF 522/10
Normen:
FamFG § 87 Abs. 4; EuGVO II - Brüssel IIa Art. 1 Abs. 2a; EuGVO II - Brüssel IIa Art. 8; EuGVO II - Brüssel IIa Art. 10;
Fundstellen:
amRBInt 2011, 7
Vorinstanzen:
AG Schwabach, vom 01.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 207/10

Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von Art. 10 EuGVO II - Brüssel IIa durch die rechtswidrige Verbringung von Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in das Ausland ändert sich am gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland begrifflich nichts

OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.07.2010 - Aktenzeichen 11 WF 522/10 - Aktenzeichen 11 WF 523/10

DRsp Nr. 2011/6958

Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von Art. 10 EuGVO II - Brüssel IIa durch die rechtswidrige Verbringung von Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in das Ausland ändert sich am gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland begrifflich nichts

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach vom 01.04.2010 - 2 F 207/10 - dahin gehend abgeändert, dass gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld in Höhe von 4.000Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von zwei Monaten festgesetzt wird.

Der Beschluss des Amtsgerichts Schwabach vom 13.04.2010 - 2 F 207/10 - wird aufgehoben.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 87 Abs. 4; EuGVO II - Brüssel IIa Art. 1 Abs. 2a; EuGVO II - Brüssel IIa Art. 8; EuGVO II - Brüssel IIa Art. 10;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die miteinander verheirateten Eltern der Kinder xxx, geboren am xxx, und xxx, geboren am xxx.

Die Antragstellerin ist tunesische Staatsangehörige. Der Antragsgegner besitzt die tunesische und die deutsche Staatsangehörigkeit. Das Kind xxx ist tunesische Staatsangehörige.