1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach vom 01.04.2010 - 2 F 207/10 - dahin gehend abgeändert, dass gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld in Höhe von 4.000Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von zwei Monaten festgesetzt wird.
Der Beschluss des Amtsgerichts Schwabach vom 13.04.2010 - 2 F 207/10 - wird aufgehoben.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000 Euro festgesetzt.
I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die miteinander verheirateten Eltern der Kinder xxx, geboren am xxx, und xxx, geboren am xxx.
Die Antragstellerin ist tunesische Staatsangehörige. Der Antragsgegner besitzt die tunesische und die deutsche Staatsangehörigkeit. Das Kind xxx ist tunesische Staatsangehörige.
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