BSG - Beschluss vom 18.02.2010
B 14 AS 141/09 B
Normen:
BGB § 1896; BGB § 1903 Abs. 1; SGG § 158; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 71;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 08.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 182/06
SG Berlin, vom 01.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 10125/05

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels; fälschliche Behandlung eines Begehrens als unzulässig

BSG, Beschluss vom 18.02.2010 - Aktenzeichen B 14 AS 141/09 B

DRsp Nr. 2010/11349

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels; fälschliche Behandlung eines Begehrens als unzulässig

In der fälschlichen Behandlung eines Begehrens als unzulässig liegt ein Verfahrensmangel des LSG (hier: Verwerfung der Berufung eines Klägers als unzulässig, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung gem § 158 SGG die vom LSG unterstellten Voraussetzungen einer Betreuung unter Einwilligungsvorbehalt nicht mehr vorlagen). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1896; BGB § 1903 Abs. 1; SGG § 158; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 71;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt sinngemäß Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Das Sozialgericht Berlin hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 1. März 2006 abgewiesen. In seinem Gerichtsbescheid hat es ausgeführt, dass dem Schreiben des Klägers weder ein konkreter Vorgang noch ein eingrenzbarer Verwaltungsvorgang entnommen werden könne. Deshalb sei die Klage mangels eines erkennbaren Regelungsgegenstandes unzulässig.