OLG Naumburg - Beschluss vom 12.01.2010
3 UF 213/09
Normen:
BarwertVO; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Stendal, vom 10.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 400/09

Behandlung einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.01.2010 - Aktenzeichen 3 UF 213/09

DRsp Nr. 2010/20391

Behandlung einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich

Auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 3. wird der Tenor des am 10. November 2009 verkündeten Urteils des Amtsgerichts - Familiengerichts - Stendal (Geschäftszeichen 5 F 400/09) zu Ziffer 2. (Versorgungsausgleich) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Vom Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Rentenanwartschaften von monatlich 136,29 Euro, bezogen auf den 30. 04. 2009, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen- Anhalt werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Rentenanwartschaften von monatlich 25,92 Euro, bezogen auf den 30. 04. 2009, begründet.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; im Übrigen trägt jede Partei/jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.