SchlHOLG - Beschluss vom 16.02.2010
3 U 39/09
Normen:
BGB § 516; BGB § 2303; BGB § 2325;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 10.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 326/07

Behandlung einer unbenannten ehebedingten Zuwendung im Rahmen der Pflichtteilsergänzung

SchlHOLG, Beschluss vom 16.02.2010 - Aktenzeichen 3 U 39/09

DRsp Nr. 2010/6715

Behandlung einer unbenannten ehebedingten Zuwendung im Rahmen der Pflichtteilsergänzung

Eine unbenannte ehebedingte Zuwendung wird im Erbrecht zum Schutz von Pflichtteilsberechtigten, Vertrags- und Nacherben wie eine Schenkung behandelt, soweit sie wie im Regelfall als objektiv unentgeltlich erfolgt eingeordnet werden muss. Daran fehlt es, wenn sich die Zuwendung im Rahmen einer nach den konkreten Verhältnissen angemessenen Alterssicherung hält. Dabei sind die Lebensverhältnisse der Eheleute vor dem Erbfall mit denen des überlebenden Bedachten nach dem Erbfall zu vergleichen und ist zu bedenken, dass sich die Kosten für die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandarts auch im Hinblick auf die Haushaltsführung nicht schlicht halbieren, wenn einer der Eheleute stirbt.

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das am 10. Februar 2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 516; BGB § 2303; BGB § 2325;

Gründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil es an den für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Berufung fehlt (§ 114 ZPO).