BGH - Beschluss vom 10.05.2017
XII ZB 310/13
Normen:
Fundstellen:
FamRB 2017, 332
FamRZ 2017, 1303
FuR 2017, 504
MDR 2017, 884
NJW 2017, 3229
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, vom 10.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 749/11
OLG Dresden, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 UF 210/12

Behandlung geringfügiger Anrechte beim Tod eines Ehegatten vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich; Einstellung geringfügiger Anrechte als Rechnungsposten in die Gesamtsaldierung; Geltendmachung des Rechts des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben; Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger

BGH, Beschluss vom 10.05.2017 - Aktenzeichen XII ZB 310/13

DRsp Nr. 2017/7936

Behandlung geringfügiger Anrechte beim Tod eines Ehegatten vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich; Einstellung geringfügiger Anrechte als Rechnungsposten in die Gesamtsaldierung; Geltendmachung des Rechts des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben; Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger

a) Zur Behandlung geringfügiger Anrechte beim Tod eines Ehegatten vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 385/15 - [...]).b) Werden geringfügige Anrechte als Rechnungsposten in die Gesamtsaldierung eingestellt, bleiben (fiktive) Teilungskosten unberücksichtigt, wenn diese Anrechte selbst nicht zum Ausgleich herangezogen werden sollen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Familiensenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Mai 2013 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.240 €

Normenkette:

VersAusglG § 18; VersAusglG § 31;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Versorgungsausgleich nach dem Tod eines Ehegatten.