OLG Celle - Beschluss vom 06.10.2010
10 UF 256/09
Normen:
BGB (a.F.) § 1587a Abs. 2 Nr. 1, 3;
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 30.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 608 F 6239/08

Behandlung von Anwartschaften der Betriebsangehörigen der Norddeutschen Landesbank auf einen Versorgungszuschuss im Versorgungsausgleich

OLG Celle, Beschluss vom 06.10.2010 - Aktenzeichen 10 UF 256/09

DRsp Nr. 2010/19021

Behandlung von Anwartschaften der Betriebsangehörigen der Norddeutschen Landesbank auf einen "Versorgungszuschuss" im Versorgungsausgleich

1. Bei dem den Betriebsangehörigen der Norddeutschen Landesbank aufgrund Betriebsvereinbarung zustehenden 'Versorgungszuschuss', der unter Anrechnung der gesetzlichen Rente und anderer Versorgungsleistungen errechnet wird und auf einen nach der Zahl der erreichten Dienstjahre gestaffelten Höchstbetrag begrenzt ist, handelt es sich nicht um eine beamtenähnliche, sondern um eine betriebliche Altersversorgung. 2. Zur Berechnung des Ehezeitanteils einer solchen Versorgung unter Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung des Betriebsangehörigen.

Auf die Beschwerden der Antragstellerin und der Beteiligten zu 1 wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 30. Oktober 2009 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (II des Tenors) geändert und wie folgt gefasst:

Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung KnappschaftBahnSee werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 60,81 €, bezogen auf den 31. Januar 2009 als Ende der Ehezeit, auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.