OLG Celle - Beschluss vom 04.03.2010
10 UF 282/08
Normen:
VersAusglG § 10; VersAusglG § 18; VersAusglG § 19;
Fundstellen:
FamRB 2010, 170
FamRBInt 2010, 49
FuR 2010, 519
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 28.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 609 F 2795/08

Behandlung von Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung im Versorgungsausgleich

OLG Celle, Beschluss vom 04.03.2010 - Aktenzeichen 10 UF 282/08

DRsp Nr. 2010/4743

Behandlung von Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung im Versorgungsausgleich

1. In der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) sind getrennt voneinander intern zu teilen. Im Tenor der Entscheidung bedarf es dabei keiner Bezugnahme auf das Ende der Ehezeit. 2. Die auf Entgeltpunkten und die auf Entgeltpunkten (Ost) beruhenden Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht gleichartig i.S. von § 18 Abs. 1 VersAusglG. 3. Die auf Entgeltpunkten und die auf Entgeltpunkten (Ost) beruhenden Anrechte eines Ehegatten sind bei Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG regelmäßig als Einheit anzusehen mit der Folge, dass nicht eines der beiden (Teil) Anrechte wegen Geringfügigkeit seines Ausgleichswerts vom Versorgungsausgleich auszunehmen ist. Hat der andere Ehegatte allerdings seinerseits ein Anrecht von geringem Ausgleichswert erworben, so kann es angemessen sein, neben diesem im Gegenzug auch das in einem Teil Deutschlands erworbene Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich auszunehmen. 4. Zur Behandlung eines ausländischen Versorgungsanrechts im Wertausgleich bei der Scheidung.