OLG Dresden - Beschluss vom 02.06.2010
23 UF 0212/10
Normen:
VersAusglG § 18;

Behandlung von im alten Bundesgebiet und in den neuen Bundesländern erworbenen Teilen der Versorgungsanwartschaften im Versorgungsausgleich

OLG Dresden, Beschluss vom 02.06.2010 - Aktenzeichen 23 UF 0212/10

DRsp Nr. 2010/15659

Behandlung von im alten Bundesgebiet und in den neuen Bundesländern erworbenen Teilen der Versorgungsanwartschaften im Versorgungsausgleich

Es ist im Regelfall nicht angebracht, die einerseits im alten Bundesgebiet, andererseits in den neuen Bundesländern erworbenen Teile der gesamten Anwartschaft im Rahmen des § 18 VersAusglG gesondert zu betrachten.

I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - xxx vom xxx, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungs-Nr. xxx zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 0,3626 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.03.2005, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungs-Nr. xxx zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 10,6959 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.03.2005, übertragen.