OLG Naumburg - Beschluss vom 05.01.2010
4 UF 15/09
Normen:
BGB § 1587a Abs. 1; BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2; VAHRG § 1;
Vorinstanzen:
AG Quedlinburg - 4 F 282/07 - 12.2.2009,

Behandung einer betrieblichen Zusatzversorgung bei dem kommunalen Versicherungsverband im Versorgungsausgleich

OLG Naumburg, Beschluss vom 05.01.2010 - Aktenzeichen 4 UF 15/09

DRsp Nr. 2010/20384

Behandung einer betrieblichen Zusatzversorgung bei dem kommunalen Versicherungsverband im Versorgungsausgleich

Eine betriebliche Zusatzversorgung bei dem kommunalen Versorgungsverband unterliegt der Ausgleichsregelung des § 1 Abs. 3 VAHRG i.V. mit § 1587b Abs. 2 BGB a.F., da es sich um einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger handelt.

3. Auf die befristete Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt wird das Urteil des Amtsgerichtes - Familiengerichts - Quedlinburg vom 12. Februar 2009, Az.: 4 F 282/07 (S), hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich im dritten und vierten Absatz zu Ziffer 2 der Entscheidungsformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten der Zusatzversorgung der Antragstellerin bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt, Zusatzversorgungskasse, Versicherungs-Nr.: ..., werden, bezogen auf den 31. August 2007 als Ende der Ehezeit, in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von 22,10 € monatlich auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Vers.-Nr.: ..., begründet.