OLG Hamburg - Beschluss vom 02.07.2010
12 WF 137/10
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 350 F 89/10

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Abstammungsverfahren

OLG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2010 - Aktenzeichen 12 WF 137/10

DRsp Nr. 2011/4206

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Abstammungsverfahren

Dem juristischen Vater ist für ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren zumindest dann nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn er aufgrund seiner ausländischen Abstammung Schwierigkeiten mit der deutschen Schriftsprache hat. Im Übrigen rechtfertigt sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts auch daraus, dass mit der Klärung der Abstammungsfrage eine Vielzahl wichtiger Rechtsfolgen wie Unterhaltspflicht, Sorge- und Umgangsrecht verknüpft ist.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona, Familiengericht, vom 29.4.2010 (Az. 350 F 89/10) wird dieser dahingehend abgeändert, dass dem Beteiligten zu 4) Rechtsanwältin B........ beigeordnet wird.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe: