OLG Rostock - Beschluss vom 25.06.2010
10 WF 65/10
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2; FamFG § 111 Nr. 6;

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren nach dem FamFG betreffend die Durchsetzung einer Umgangsregelung

OLG Rostock, Beschluss vom 25.06.2010 - Aktenzeichen 10 WF 65/10

DRsp Nr. 2010/14196

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren nach dem FamFG betreffend die Durchsetzung einer Umgangsregelung

Nach dem FamFG bedarf es der Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Rechtsverteidigung in der Beschwerdeinstanz nicht, wenn eine Vertretung durch einen Anwalt nicht vorgeschrieben und die Sach- und Rechtslage nicht schwierig ist.

1. .....

2. Beiden Parteien wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

.....

3. Der Antrag der Antragstellerin, ihr Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren beizuordnen, wird zurückgewiesen.

4. ....

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2; FamFG § 111 Nr. 6;

Gründe (zu 3.)

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren erscheint nicht erforderlich - § 78 Abs. 2 FamFG. Eine Vertretung durch einen Anwalt ist nicht vorgeschrieben. Es liegt weder eine Ehesache noch eine Folgesache oder eine selbständige Familienstreitsache im Sinne des § 114 Abs. 1 FamFG vor. Inhalt des Rechtsstreits ist eine Familiensache im Sinne des § 111 (Nr.6) FamFG.