OLG Celle - Beschluss vom 18.11.2010
10 WF 358/10
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 388
MDR 2011, 367
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 614 F 4223/10

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Sorgerechtsverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 18.11.2010 - Aktenzeichen 10 WF 358/10

DRsp Nr. 2011/3187

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Sorgerechtsverfahren

1. In einem Verfahren, mit dem die Übertragung der elterlichen Sorge für ein Kind auf allein den Elternteil, in dessen Haushalt es seit langem lebt, erstrebt wird, ist - wenn dies dem erklärten Willen des Kindes entspricht und bereits die ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils vorliegt - die Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe mangels Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nicht erforderlich. 2. Nach der Regelung durch § 78 Abs. 2 FamFG ergibt sich eine Notwendigkeit zur Anwaltsbeiordnung auch nicht allein daraus, dass ein anderer Beteiligter anwaltlich vertreten ist. dies gilt insbesondere, wenn dieser lediglich die Zustimmungserklärung wiederholt und eine vom anderen Elternteil selbst verfasste Äußerung zu den Grundlagen seiner Zustimmung übermittelt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe: