SchlHOLG - Beschluss vom 13.10.2010
13 WF 134/10
Normen:
FamFG § 111 Nr. 2; FamFG § 112; FamFG § 114 Abs. 1; FamFG § 169 Nr. 1; FamFG § 78 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 388
MDR 2011, 301
NJW-RR 2011, 506
Vorinstanzen:
AG Meldorf, vom 28.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 96/10

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vaterschaftsfestsetzungsverfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 13.10.2010 - Aktenzeichen 13 WF 134/10

DRsp Nr. 2010/19710

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vaterschaftsfestsetzungsverfahren

Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist dem Antragsgegner, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, jedenfalls dann, wenn die Beteiligten entgegengesetzte Ziele verfolgen, ein Rechtsanwalt beizuordnen.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meldorf vom 28. Juni 2010 wird wie folgt geändert:

Dem Antragsgegner wird im Rahmen der für das erstinstanzliche Verfahren bewilligten Verfahrenskostenhilfe Rechtsanwalt ... in ... beigeordnet.

Eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 111 Nr. 2; FamFG § 112; FamFG § 114 Abs. 1; FamFG § 169 Nr. 1; FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Antragsgegner wird vom Antragsteller auf Feststellung der Vaterschaft in Anspruch genommen. Das Amtsgericht - Familiengericht - bewilligte ihm Verfahrenskostenhilfe, wies seinen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes jedoch mit der Begründung ab, die Sachlage sei nicht als schwierig einzustufen und es sei nicht damit zu rechnen, dass der Antragsgegner für das weitere Verfahren anwaltlicher Hilfe bedürfe, zumal das Gericht in Ausübung des Amtsermittlungsgrundsatzes ein Abstammungsgutachten in Auftrag geben und das Beweisergebnis entsprechend würdigen werde.