Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meldorf vom 28. Juni 2010 wird wie folgt geändert:
Dem Antragsgegner wird im Rahmen der für das erstinstanzliche Verfahren bewilligten Verfahrenskostenhilfe Rechtsanwalt ... in ... beigeordnet.
Eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I. Der Antragsgegner wird vom Antragsteller auf Feststellung der Vaterschaft in Anspruch genommen. Das Amtsgericht - Familiengericht - bewilligte ihm Verfahrenskostenhilfe, wies seinen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes jedoch mit der Begründung ab, die Sachlage sei nicht als schwierig einzustufen und es sei nicht damit zu rechnen, dass der Antragsgegner für das weitere Verfahren anwaltlicher Hilfe bedürfe, zumal das Gericht in Ausübung des Amtsermittlungsgrundsatzes ein Abstammungsgutachten in Auftrag geben und das Beweisergebnis entsprechend würdigen werde.
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