SchlHOLG - Beschluss vom 14.04.2010
2 W 52/10
Normen:
FamFG § 78; ZPO 867;
Fundstellen:
Rpfleger 2010, 492
Vorinstanzen:
AG Flensburg, vom 03.02.2010

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren über die Eintragung einer Sicherungshypothek

SchlHOLG, Beschluss vom 14.04.2010 - Aktenzeichen 2 W 52/10

DRsp Nr. 2010/12483

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren über die Eintragung einer Sicherungshypothek

1. Im Verfahren über die Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 867 ZPO hat der Gläubiger in der Regel keinen Anspruch darauf, dass ihm im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet wird. 2. Allerdings kann der Gläubiger unter Umständen Leistungen der Beratungshilfe in Anspruch nehmen, wenn vor der Einleitung dieser Vollstreckungsmaßnahme die Beratung durch einen Rechtskundigen erforderlich erscheint.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 78; ZPO 867;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. begehren die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren über die Eintragung einer Sicherungshypothek.

Durch Urteil vom 19. Februar 2009 hatte das Amtsgericht Flensburg (Az. 63 C 85/08) den Vater des jetzt eingetragenen Grundstückseigentümers, Herrn L. K., verurteilt, an die Beteiligten zu 1. und 2. als Gesamtgläubiger 2.020,00 € nebst näher bezeichneter Zinsen sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 392,66 € zu zahlen. Den Klägern wurde eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt, und das Urteil wurde von Amts wegen am 26. Februar 2009 an den damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt.