OLG Hamburg - Beschluss vom 22.06.2010
7 WF 75/10
Normen:
BORA § 3 Abs. 2; BRAO § 43a Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, vom 01.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 982 F 46/10

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenskostenhilfe bei Vertretung der Gegenpartei durch einen in Bürogemeinschaft stehenden Rechtsanwalt

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.06.2010 - Aktenzeichen 7 WF 75/10

DRsp Nr. 2010/11523

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenskostenhilfe bei Vertretung der Gegenpartei durch einen in Bürogemeinschaft stehenden Rechtsanwalt

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenskostenhilfe kann auch dann in Betracht kommen, wenn dieser seine Kanzlei in Bürogemeinschaft mit dem Prozessbevollmächtigten der Gegenseite betreibt.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg - Familiengericht - vom 1. April 2010 abgeändert: Dem Antragsgegner wird Frau Rechtsanwältin P. zur Vertretung beigeordnet.

Normenkette:

BORA § 3 Abs. 2; BRAO § 43a Abs. 4;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Rechtsanwältin P. ist dem Antragsgegner gemäß § 78 Abs. 2 FamFG beizuordnen.