OLG Celle - Beschluss vom 07.07.2010
10 WF 215/10
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 29.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 609 F 1087/10

Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Gewaltschutzverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 10 WF 215/10

DRsp Nr. 2010/12202

Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Gewaltschutzverfahren

1. Für ein einstweiliges Anordnungsverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, in dem die Antragstellerin unter Vorlage u.a. eines Polizeiberichtes über vom Antragsgegner begangene (wiederholte) Bedrohungen und einen infolgedessen erfolgten einwöchigen polizeilichen Platzverweis zum wiederholten Male eine Wohnungszuweisung begehrt, ist die Beiordnung eines Anwaltes nicht erforderlich. 2. Nach der Regelung durch § 78 Abs. 2 FamFG ergibt sich eine Notwendigkeit zur Anwaltsbeiordnung auch nicht allein daraus, daß ein anderer Beteiligter anwaltlich vertreten ist. dies gilt erst recht, wenn die Antragstellerin lediglich - ohne entsprechend dargelegte Grundlage - für den Antragsgegner einen Verfahrensbevollmächtigten angibt und der Antragsgegner den sodann ohne seine Anhörung ergangenen Beschluß ohne weitere Reaktion hinnimmt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe: